Gesetz
über die Einrichtungen von Partnerschaften zur Attraktivierung von City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereichen (PACT – Gesetz) vom 13.Juli 2006

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Zur Förderung der Wirtschaft und zur Verbesse-rung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen kann die Gemeinde, insbeson- dere auf private Initiative hin, durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmte abgegrenzte Berei- che ihrer gewachsenen, städtebaulich integrierten City-, Dienstleistungs- und Tourismusbereiche fest-legen. In diesen können sich private Partnerschaften zur Attraktivierung der Bereiche oder von Teilbe- reichen bilden. Sie entwickeln Maßnahmen zur Stärkung des Bereiches oder des Teilbereiches. Dabei sollen die städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde unterstützt werden.

(2) Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

§ 2
(1) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Erbbauberechtigten der im festgelegten Be-reich gelegenen Grundstücke benennen eine Aufga-benträgerin oder einen Aufgabenträger und über-tragen ihr oder ihm das Recht zur Antragstellung und Durchführung der geplanten Maßnahmen.

Durch Beschluss nach §1 Abs.1 kann die Gemeinde bestimmen, dass Grundeigentümerinnen, Grundei-gentümer, Erbbauberechtigte und Gewerbetreiben-de die Rechte nach Satz 1 gemeinsam ausüben können. Freiberuflerinnen und Freiberufler, Gewer- betreibende im falle des Satzes 1 sowie Dritte kön-nen sich an den geplanten Maßnahmen beteiligen.

(2) Als Grundstücke gelten alle im Grundbuch ver- zeichneten Flächen mit Ausnahme der öffentlichen Grün-, Verkehrs- und Wasserflächen.

Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger muss bei der Antragstellung ihre oder seine Zuver- lässigkeit und ausreichend finanzielle Leistungsfä- higkeit nachweisen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde verpflichten, die sich aus dem Gesetz und der Satzung nach §3 ergebenen Ziele und Verpflichtungen umzusetzen.

Die Gemeinde unterrichtet alle Grundeigentümerin- nen, Grundeigentümer, Erbbauberechtigten und Gewerbetreibenden nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 schriftlich über den Antrag, in besondere die ge-planten Maßnahmen und deren Finanzierung. Die unterrichteten Personen können dem Antrag inner-halb eines Monats ab Zugang der Unterrichtung gegenüber der Gemeinde widersprechen. Wenn mehr als ein Drittel der unterrichteten Personen widersprochen haben, darf die Satzung nicht erlas-
sen werden. Grundeigentümerinnen und Grundei-gentümer sowie Erbbauberechtigte können je Grundstück, Gewerbetreibende je Betrieb, nur eine Stimme abgeben.


Die Gemeinde soll die Öffentlichkeit und die Trä-ger öffentlicher Belange vor Erlass der Satzung in geeigneter Form beteiligen.

Auf Erlass der Satzung besteht kein Anspruch.

§ 3
Zur Finanzierung der Maßnahmen erhebt die Ge-meinde aufgrund einer Satzung eine Abgabe. §§2 sowie 11 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Die Satzung muss neben den in §2 des Kommunalabgabengesetzes geforderten Angaben mindestens auch
  1. Den Geltungsbereich u. die Geltungsdauer
  2. Die Ziele und Maßnahmen (§1 Abs.1)
  3. Die Bestimmungen der Aufgabenträgerin oder des Aufgabenträgers (§2 Abs.1)
  4. Die Höhe der Kostenpauschale für den Verwaltungsaufwand der Gemeinde (Absatz 6 Satz 1)
  5. Die Mittelverwendung (Absatz 6 Satz 2+3)
      festlegen.

Abgabenpflichtig sind alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und Erbbauberechtigte nach §2 Abs.2 Satz1. Soweit die rechte gemäß §2 Abs.1 Satz 2 von den Grundeigentümerinnen und Grund-eigentümern, den Erbbauberechtigten und den Ge-werbetreibenden abgabenpflichtig.

(3) Die Gemeinde kann in der Satzung

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigen-tümern sowie Erbbauberechtigten, wenn das Grundstück baulich nicht genutzt wer-den kann oder die Nutzung ausschließlich zu Zwecken des Gemeinbedarfs ausgeübt wird, oder

2. Gewerbetreibende, die aufgrund der Lage ihres Betriebsstandortes oder der Art des Gewerbes keinen Vorteil von den Maßnah-men haben können

von der Abgabenpflicht ausnehmen.

(4) Die Gemeinde kann Abgabepflichtige von der Abgabe befreien, wenn die Heranziehung zu der Abgabe eine unverhältnismäßige Härte begründen würde.

(5) Die Abgabe ist nach festen Verteilungsmaß-stäben von den Abgabepflichtigen zu erheben. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. Legt die Gemeinde bei der Abgabenbemes-sung den Einheitswert zugrunde, übermittelt das für die Grundsteuererhebung zuständige Finanzamt auf Ersuchen der Gemeinde die für die Abgabenerhe-bung erforderlichen Daten.

(6) Das Aufkommen aus der Abgabe steht der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger abzüglich einer Kostenpauschale zur Abgeltung des gemeindlichen Verwaltungsaufwandes zu. Sie oder er hat die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen abgesondert von ihren oder seinen eigenen Mitteln treuhänderisch ausschließlich für die geplanten Maßnahmen zu verwenden und sicher zu stellen, dass die Aufrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten, die nicht aus der Tätigkeit als Aufgabenträgerin oder Aufgabenträger folgen, ausgeschlossen ist. Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger hat der Gemeinde die ordnungs- und zweckmäßige Mittelverwendung auf Verlangen unverzüglich, mindestens jedoch jährlich, schriftlich nachzuweisen.

(7) Die Gemeinde muss die Sonderabgabe in einer dem Haushaltsplan beigefügten Anlage dokumentieren.

(8) Nicht verwendete Mittel hat die Aufgaben-trägerin oder der Aufgabenträger der Gemeinde zu erstatten. Diese zahlt sie an die Abgabepflichtigen zurück.

§ 4
Die Satzung tritt mit dem Ende ihrer Geltungsdauer, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten, außer Kraft. Eine Verlängerung oder Änderung der Satzung ist innerhalb der fünf Jahre unter den gleichen Voraussetzungen wie der erstmalige Erlass möglich.

§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

Kiel, 13.Juli 2006

Peter Harry Carstensen                                         Dr. Ralf Stegner
 
Ministerpräsident                                                    Innenminister

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